BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 6 AZR 329/18
ArbG Hagen 25. Oktober 2016
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LAG Hamm 5. Januar 2018
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BAG 16. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 50, war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Betriebsänderung im Insolvenzverfahren entfällt sein Arbeitsplatz. Die Beklagte kündigt betriebsbedingt, der Kläger rügt Verletzung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes (§ 20 Nr. 4 MTV), des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen (§ 164 Abs. 4 SGB IX) und fehlerhafte Sozialauswahl.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 113 Satz 1 InsO verdrängt den tariflichen Sonderkündigungsschutz im Insolvenzverfahren. Der Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX schützt nicht vor unternehmerischen Organisationsentscheidungen, die den Arbeitsplatz entfallen lassen. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, da keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht und die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft ist.

Praxishinweis
Im Insolvenzverfahren kann der Arbeitgeber den tariflichen Sonderkündigungsschutz gem. § 113 InsO umgehen. Der gesetzliche Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 164 Abs. 4 SGB IX gilt nur bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, nicht als Kündigungshindernis bei Arbeitsplatzentfall durch Betriebsänderung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 6 AZR 329/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 329/18
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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