BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R
LSG Nordrhein-Westfalen 15. September 2011
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BSG 23. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau ihres PKW (Rollstuhlverladesystem) nach §§ 53, 60 SGB XII i.V.m. § 9 Eingliederungshilfe-VO. Der Beklagte lehnte ab, da keine Eingliederung in das Arbeitsleben vorliege und die Nutzung des Fahrzeugs nicht regelmäßig sei.

Entscheidungsgründe
Das LSG-Urteil wird aufgehoben, da es an abschließenden tatsächlichen Feststellungen zum „Angewiesensein“ der Klägerin auf das Fahrzeug fehlt. Die Eingliederungshilfe umfasst auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 11 Abs. 2 SGB XII). Die individuelle Nutzung und Finanzierung (Zuschüsse, Darlehen) sind umfassend zu prüfen. § 8 Eingliederungshilfe-VO ist für Zusatzgeräte nicht vorrangig.

Praxishinweis
Bei Eingliederungshilfeansprüchen für Fahrzeugumbauten ist die Teilhabe am Gemeinschaftsleben neben der Arbeitslebensteilnahme zu berücksichtigen. Die Prüfung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes, insbesondere bei Drittleistungen, ist zwingend. Pauschale Nutzungskriterien sind unzureichend; individuelle Bedürfnisse sind maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 24/11 R
    Entscheidungsdatum : 22. August 2013
    Amtliche Quelle :

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