BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 117/16
LG Landshut 29. Juni 2015
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OLG München 21. April 2016
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BGH 5. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, verfolgt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte, einen Tabakhersteller, wegen einer auf der Startseite ihrer Unternehmenswebsite gezeigten Abbildung mit Tabakerzeugnissen. Die Beklagte verweigerte eine Unterlassungserklärung trotz Abmahnung.

Entscheidungsgründe
Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VTabakG (nun § 19 Abs. 3 TabakErzG) ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Abbildung auf der Startseite stellt unzulässige Werbung dar, da die Unternehmenswebsite als Dienst der Informationsgesellschaft mit wirtschaftlicher Nutzung gilt, auch ohne direkte Entgeltlichkeit. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c VTabakG wurde verneint.

Praxishinweis
Tabakwerbung auf frei zugänglichen Unternehmenswebseiten ist nach § 21a Abs. 4 VTabakG bzw. § 19 Abs. 3 TabakErzG verboten und kann Unterlassungsansprüche begründen. Die Definition von Diensten der Informationsgesellschaft umfasst auch unentgeltliche Online-Werbung mit indirekter Verkaufsförderung.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 10. Juni 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 117/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 117/16
Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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