BGH, Urteil vom 01.12.2016 - I ZR 143/15
OLG Stuttgart 9. Juli 2015
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BGH 1. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Wettbewerbszentrale, beanstandet die Werbung der Beklagten für Hilfsmittel mit dem Versprechen, die gesetzliche Zuzahlung gemäß § 33 Abs. 8, § 61 SGB V zu übernehmen. Die Beklagte wirbt im Versandhandel mit dem Verzicht auf die Zuzahlungspflicht der Versicherten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Zuzahlungsregelungen des Sozialrechts (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) nicht für Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen, sodass der Zuzahlungsverzicht als zulässige Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG gilt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Praxishinweis
Werbung mit dem Verzicht auf gesetzliche Zuzahlungen bei Hilfsmitteln ist zulässig, da keine Einziehungspflicht des Leistungserbringers besteht und die sozialrechtlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen darstellen. Abmahnungen wegen solcher Werbung sind unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.12.2016 - I ZR 143/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 143/15
Entscheidungsdatum : 30. November 2016
Amtliche Quelle :

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