BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22
BGH 12. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz einer Corona-Schutzpauschale in Höhe von 20 EUR für ein Kfz-Gutachten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte erstattet die Gutachterkosten bis auf diese Position. Die Klägerin ist Zessionarin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten folgt aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) gelten auch für überhöhte Sachverständigenkosten. Der Geschädigte kann nur erforderliche und zweckmäßige Kosten verlangen. Die Corona-Pauschale ist unfallbedingt, adäquat-kausal und grundsätzlich erstattungsfähig. Die Abtretung der Forderung an den Sachverständigen schließt das Sachverständigenrisiko für diesen nicht aus.

Praxishinweis
Corona-bedingte Schutzmaßnahmen können als gesonderte, erstattungsfähige Nebenkosten eines Kfz-Gutachtens geltend gemacht werden. Der Geschädigte bzw. Zessionar trägt das Sachverständigenrisiko und muss die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten darlegen. Werkstattrisiko-Grundsätze sind auf Sachverständigenkosten übertragbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 280/22
Entscheidungsdatum : 11. März 2024
Amtliche Quelle :

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