BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
BGH 16. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz weiterer Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Werkstattrechnung ist unbezahlte Restforderung. Die Beklagte bestreitet die Höhe der Kosten mit Verweis auf ein Gutachten. Die Vorinstanzen haben die Klage teilweise abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG, 287 ZPO. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger auch bei unbezahlter Werkstattrechnung. Die Klägerin kann Zahlung nur an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen diese, verlangen. Eine Zahlung an sich selbst setzt Beweislast für objektive Erforderlichkeit und wirtschaftliches Handeln voraus.

Praxishinweis
Bei unbezahlter Werkstattrechnung ist der Schadensersatzanspruch auf Zahlung an die Werkstatt zu richten, um das Werkstattrisiko beim Schädiger zu belassen. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist unzulässig; das Berufungsgericht muss neu verhandeln. Beweislast für überhöhte Kosten liegt beim Geschädigten bei Zahlung an sich selbst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 253/22
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2024
Amtliche Quelle :

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