BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 95/16
BGH 1. Juni 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines überhöhten Gutachterhonorars gemäß § 812 BGB. Der Beklagte erstellte ein Schadensgutachten mit einem Honorar, das ca. 60 % über dem ortsüblichen Satz lag. Die Klägerin zahlte teilweise, der Geschädigte zahlte den Rest und trat Ansprüche an die Klägerin ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Es bestätigt die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, verneint aber eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten nicht. Nach § 311, § 241 BGB muss der Gutachter den Geschädigten bei deutlich überhöhtem Honorar über das Risiko der teilweisen Nichtregulierung durch den Haftpflichtversicherer aufklären.

Praxishinweis
Gutachter müssen bei Honorarangeboten, die deutlich über dem ortsüblichen Satz liegen, den Geschädigten über mögliche Erstattungsrisiken durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer informieren. Unterlassen sie dies, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Gutachter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 95/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 95/16
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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