BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14
BGH 10. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Vertretung in einer Kindschaftssache und vereinbarten nach anfänglicher Stundenhonorierung ein Pauschalhonorar von 20.000 EUR zzgl. USt. Die gesetzlichen Gebühren beliefen sich auf 3.733,03 EUR. Die Kläger fordern Rückzahlung des überzahlten Honorars.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 138 BGB liegt keine Sittenwidrigkeit vor, da kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar besteht und keine Ausbeutung einer Schwächesituation. Gemäß § 3a Abs. 2 RVG ist das Honorar trotz Überschreitung der gesetzlichen Gebühren (Faktor 6,44) nicht unangemessen, da der tatsächliche Aufwand und die Umstände des Mandats dies rechtfertigen.

Praxishinweis
Ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, begründet eine Vermutung der Unangemessenheit (§ 3a Abs. 2 RVG), die der Anwalt entkräften kann. Für die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) ist zudem die Ausnutzung einer Schwächesituation erforderlich. Pauschalhonorare sind unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 119/14
Entscheidungsdatum : 9. November 2016
Amtliche Quelle :

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