BGH, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 StR 389/17
BGH 5. Dezember 2017

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Sachverhalt
Der Angeklagte, Kraftsportler ohne Wettkampfbeteiligung, besaß diverse Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Eigendoping. Die Substanzen wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt. Er war zudem bereit, Dopingmittel im Freundeskreis unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis weiterzugeben.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilt wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG. Sport umfasst auch nicht wettkampforientierten Kraftsport. Besitz zum Eigendoping ist strafbar, da § 2 Abs. 3 AntiDopG nicht nur Handel, sondern auch Vorstufen der Weitergabe verhindern will. Verfassungsrechtliche Bedenken werden zurückgewiesen.

Praxishinweis
Der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln zum Eigendoping im Breiten- und Freizeitsport ist strafbar. Die Strafbarkeit setzt keine konkrete Weitergabebereitschaft voraus. Die Regelung schützt die Allgemeingesundheit durch Vorfeldstrafbarkeit und ist verfassungsgemäß.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 StR 389/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 389/17
    Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

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