Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2007
1. Januar 2007
>
Version
1. Juli 2009
1. Juli 2009
>
Version
23. Juni 2021
23. Juni 2021
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Fachbeiträge • 71
- 1. BVerfG, Beschluss v. 07.11.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. November 2006
- 2. Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist verfassungskonformEingeschränkter ZugriffViktoria Lücke · www.ebnerstolz.de · 20. Mai 2026
- 3. Die Reform der Grundsteuer und der Handlungsbedarf hierausEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 28. April 2022
- 4. Kaufpreisaufteilung bei Denkmalschutz nach BFHEingeschränkter ZugriffNatalia Pankova · www.ivd.net · 2. Dezember 2025
- 5. Übersicht: Wertbegriffe und Kostenbegriffe für SachverständigeEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 20. September 2022
- 6. Bewertung von Altbau-Immobilien bei der Erbschaftsteuer und SchenkungsteuerEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 30. September 2020
- 7. Sachwertverfahren: Bewertungsmethode im ImmobiliensteuerrechtEingeschränkter ZugriffAris Sinani · www.juhn.com · 28. April 2022
- 8. Bewertung von Grundstücken: Grundbesitz im ÜberblickEingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 10. Mai 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 2. 21/6588 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsBundestag Drucksachen · 22. Juni 2026