(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Fachbeiträge • 189
- 1. Haftung des Geschäftsführers: Zivilrechtliche und strafrechtliche RisikenEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Juni 2024
- 2. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 1. August 2025
- 3. Schadensersatz 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2018
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. August 2014
- 5. Untreue per Schwarzer KasseEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. September 2010
- 6. ScheinrechnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Oktober 2020
- 7. Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 14. Juni 2025
- 8. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. August 2025