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26. Juli 2002
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10. Dezember 2004
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.
Fachbeiträge • 45
- 1. § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des LageberichtsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Oktober 2024
- 2. Die Offenlegung der Bilanz im HandelsregisterEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 8. Februar 2026
- 3. und GesellschaftsrechtEingeschränkter Zugriffwww.solidaris.de · 13. Januar 2021
- 4. Gewinnverteilung GmbHEingeschränkter ZugriffDr. Roland Wiester · www.bjwnet.de · 23. Dezember 2019
- 5. Anwalt bei GesellschafterstreitEingeschränkter ZugriffCorta Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.corta.de · 21. Oktober 2021
- 6. Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf SelbstbegünstigungEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 30. Dezember 2025
- 7. Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des JahresabschlussesEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 1. September 2020
- 8. Anwalt bei GesellschafterstreitEingeschränkter ZugriffCorta Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.corta.de · 21. Oktober 2021
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 21/1857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten FassungBundestag Drucksachen · 29. September 2025