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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.10.2024 - 1 W (pat) 14/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 1 W (pat) 14/23 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 60 2014 070 804 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, sowie den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat14.23.0
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 3. Dezember 2014 angemeldeten und mit Wirkung u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Arzneimittelformulierungen zur oralen Verabreichung", das im Register des DPMA unter dem Aktenzeichen 60 2014 070 804 geführt wird. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers hat das DPMA darauf hingewiesen, dass die Zahlung der 7. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zeit erfolgt sei und dass eine Zahlung der Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag bis zum 30. Juni 2021 zu erfolgen habe, andernfalls erlösche das Patent. Bis zu diesem Datum ist keine Zahlung erfolgt, so dass das Erlöschen des Patents zum 1. Juli 2021 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr im DPMA-Register erfasst wurde. Die Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag wurde am 22. September 2022 bewirkt.
Der Antragsteller persönlich hat mit Schreiben vom 2. März 2022 unter Vorlage einer Pfändungsverfügung des Finanzamts Berlin Mitte vom 25. März 2021 mitgeteilt, dass er die Frist für die Zahlung der Gebühr "für 2021" verpasst habe aufgrund unerwarteter finanzieller Probleme. In diesem Schreiben bittet er um eine "Option einer nachträglichen Zahlung". In der Folgezeit hat der Beschwerdeführer sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 ausdrücklich Wiedereinsetzung in den früheren Stand beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der 7. Jahresgebühr nicht zahlungsfähig gewesen sei im Hinblick auf die geringe Höhe seiner Rente sowie Pfändungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit. Der Wegfall des geltend gemachten Hindernisses, nämlich der Zahlungsunfähigkeit, sei erst am 10. Juli 2022 eingetreten, da er zu diesem Zeitpunkt ein Darlehen von seinem Bruder erhalten habe. Die Frist gem. § 123 Abs. 2 S. 1 PatG habe daher erst am 10. Juli 2022 zu laufen begonnen und der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden.
Das DPMA - Patentabteilung 44.EP - hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Verspätungsgebühr als unzulässig verworfen und zur Begründung auf die Bescheide vom 27. Oktober 2022, 8. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 verwiesen. In diesen Zwischenbescheiden hatte das DPMA den Antragsteller auf die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gesetzlichen Fristen nach § 123 Abs. 2 S. 1 und S. 4 PatG hingewiesen. Der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 123 Abs. 2 PatG sei zu dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Antragsteller positive Kenntnis von seiner Versäumnis erlangt habe bzw. hätte erlangen können, und sei daher unabhängig von einer Verbesserung der finanziellen Situation aufgrund einer Darlehensgewährung. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juli 2022 sowie die Nachholung der versäumten Handlung am 22. September 2022 lägen jeweils außerhalb der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG. Selbst wenn der Wegfall des Hindernisses erst zum Zeitpunkt der vorgetragenen Darlehensgewährung am 10. Juli 2022 anzunehmen wäre, sei jedenfalls die Nachholung der versäumten Handlung durch Zahlung der Gebühr am 22. September 2022 verfristet gewesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 44.EP des DPMA vom 20. Juni 2023 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde wiederholt er seinen Vortrag vor dem DPMA zu seiner Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum der Fälligkeit der 7. Jahresgebühr. Ergänzend trägt er vor, dass das Fristversäumnis in die Zeit der CORONA- Maßnahmen gefallen sei, so dass ihm bereits aufgrund der Lockdowns und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Deutschland keine kurzfristigen Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten; im Übrigen sei die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer in der Türkei und seinem anwaltlichen Vertreter in Deutschland schwierig. Für den Patentinhaber habe sich der Zeitraum zwischen Fristversäumnis und Stellung des Wiedereinsetzungsantrages als "eine Form eines übergesetzlichen Notstandes" dargestellt, der eine Wiedereinsetzung trotz Versäumung der Jahresfrist nach § 123 Abs. 2 S. 4 PatG rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73 Abs. 2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags zu Recht als unzulässig verworfen hat.
1. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft.
Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist derjenige, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Ausgehend vom Anmeldetag, dem 3. Dezember 2014, war die 7. Jahresgebühr für das verfahrensgegenständliche Patent gem. §§ 17 PatG, 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Dezember 2020 fällig und hätte gem. § 7 Abs. 1 PatKostG zuschlagfrei bis Ende Februar 2021 und mit einem Verspätungszuschlag bis zum 30. Juni 2021 gezahlt werden können. Der Antragsteller hat die Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag jedoch nicht binnen dieser Frist gezahlt, so dass das verfahrensgegenständliche Patent gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 erloschen ist. Er hat somit durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einen Rechtsnachteil erlitten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gem. § 123 Abs. 1 PatG statthaft.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unzulässig, da er nicht fristgemäß gestellt wurde.
Gem. § 123 Abs. 2 S. 1, S. 3 PatG muss die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, zudem ist die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen; ist Letzteres geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Neben dieser Zweimonatsfrist ist die in § 123 Abs. 2 S. 4 PatG normierte Jahresausschlussfrist zu beachten, nach der die Wiedereinsetzung ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann.
Vorliegend kann offenbleiben, ob ein Wiedereinsetzungsantrag bereits dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 entnommen werden kann oder ob ein solcher erst mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 gestellt wurde. Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, worin vorliegend der "Wegfall des Hindernisses" im Sinne von § 123 Abs. 2 PatG zu sehen ist und insbesondere inwieweit die Gewährung eines Darlehens an den Beschwerdeführer überhaupt von Bedeutung sein könnte oder ob der Beschwerdeführer möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Verfahrenskostenhilfeantrag hätte stellen können bzw. müssen (vgl. hierzu § 134 PatG sowie BPatG, Beschluss vom 30. Oktober 2015, 8 W (pat) 49/08; Benkard/Schacht, 12. Aufl. 2023, § 123 Rn. 127).
Denn unabhängig von der Frage der Einhaltung der Zweimonatsfrist wurde jedenfalls die Jahresausschlussfrist gem. § 123 Abs. 2 S. 4 PatG nicht eingehalten. Die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag endete gem. §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 2 PatKostG am 30. Juni 2021 (s.o. Ziff. 1.). Die versäumte Handlung, also die Gebührenzahlung, erfolgte jedoch erst am 22. September 2022 und damit nach Ablauf der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG.
Der Ablauf dieser Jahresfrist ist auch unabhängig von besonderen äußeren Umständen wie der Corona-Pandemie sowie der jeweiligen persönlichen Situation des Antragstellers. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Ausschlussfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG bereits ihrem Wortlaut nach absoluten Charakter. Lediglich ausnahmsweise ist die Jahresausschlussfrist aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dann nicht anzuwenden, wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei gelegen hat, sondern allein der betreffenden Behörde bzw. dem Gericht zuzuschreiben ist (vgl. Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl. 2022, § 123 Rn. 31; BGH, Mitt. 2011, 24, Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben.
3. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren ergehen. III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Schell Lachenmayr-Nikolaou