BAG, Urteil vom 18.06.2025 - 7 AZR 50/24
LAG Niedersachsen 9. Januar 2024
>
BAG 18. Juni 2025

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Betriebsratsmitglied bei der Beklagten mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag bis 14.02.2023 beschäftigt. Er rügt die Unwirksamkeit der Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und verlangt hilfsweise ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam, da der Schutz von Betriebsratsmitgliedern durch § 78 Satz 2 BetrVG und § 15 KSchG ausreichend ist. Eine unionsrechtskonforme Einschränkung der Befristungspflicht ist nicht geboten. Ein Anspruch auf unbefristeten Vertrag wegen Benachteiligung durch Betriebsratstätigkeit wird verneint; das Gericht folgt der abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

Praxishinweis
Sachgrundlose Befristungen bei Betriebsratsmitgliedern sind zulässig, sofern der gesetzliche Schutz nach § 78 BetrVG und § 15 KSchG gewährleistet ist. Arbeitgeber müssen bei Ablehnung eines Folgevertrags wegen Betriebsratstätigkeit ein abgestuftes Darlegungs- und Beweisverfahren beachten. Neue unionsrechtliche Einschränkungen sind nicht zu erwarten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge31

  • 1Befristung gilt auch für BetriebsräteEingeschränkter Zugriff
    www.beck-aktuell.de · 18. Juni 2025

  • 2BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis eines BetriebsratsmitgliedsEingeschränkter Zugriff
    www.gleisslutz.com · 19. Mai 2025

  • 3Terminvorschau BAG 05Eingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 29. Mai 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.06.2025 - 7 AZR 50/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 50/24
Entscheidungsdatum : 18. Juni 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text