BAG, Urteil vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12
LAG Niedersachsen 8. August 2012
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BAG 25. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, befristet als Chemielaborantin beschäftigt und während des Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt, begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung (§ 17 TzBfG) und hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags. Die Beklagte verweigert die Verlängerung nach Ablauf der Befristung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam, auch für Betriebsratsmitglieder. Ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags gem. § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. §§ 280, 823, 249 BGB besteht nur bei Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit, was hier nicht vorliegt. Das Gericht folgt einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast, die Klägerin konnte keine Benachteiligung substantiiert nachweisen.

Praxishinweis
Befristete Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern sind bis zu zwei Jahren sachgrundlos zulässig. Ein Schadensersatzanspruch auf Abschluss eines Folgevertrags nach § 78 BetrVG setzt eine nachweisbare Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit voraus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Betriebsratsmitglied.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 847/12
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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