BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08
LAG München 24. Januar 2008
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BAG 23. April 2009
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LAG München 9. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten befristet beschäftigt und erhielt zwei ordentliche Kündigungen während der Wartezeit. Streitgegenstand ist der Inhalt eines Telefongesprächs, das eine unbeteiligte Dritte mithörte. Die Klägerin beruft sich auf eine Maßregelung nach § 612a BGB und verlangt Beweisaufnahme durch die Mithörerin.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da ein Beweisverwertungsverbot nur bei zielgerichtetem, aktivem Mithörenlassen gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und § 823 BGB besteht. Zufälliges Mithören ohne aktives Zutun der Klägerin verletzt das Persönlichkeitsrecht nicht und begründet kein Beweisverwertungsverbot. Die Kündigungen könnten nach § 612a BGB unwirksam sein, wenn der Vortrag zum Gesprächsinhalt zutrifft.

Praxishinweis
Bei heimlichem Mithören von Telefongesprächen ist zwischen aktivem Ermöglichen und zufälligem Mithören zu differenzieren. Nur bei aktivem, zielgerichtetem Mithören besteht ein Beweisverwertungsverbot. Arbeitnehmer können sich auf § 612a BGB berufen, wenn Kündigungen als Maßregelung wegen Rechtsausübung erfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 189/08
Entscheidungsdatum : 22. April 2009

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