BGH, EuGH-Vorlage vom 28.10.2014 - VI ZR 135/13
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Speicherung seiner dynamischen IP-Adresse über das Ende des jeweiligen Internetnutzungszeitraums hinaus. Die Beklagte betreibt öffentlich zugängliche Telemedien und protokolliert Zugriffe einschließlich IP-Adressen zur Abwehr von Angriffen. Streitgegenstand sind die Zulässigkeit der Speicherung und der Personenbezug der IP-Adresse.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht erkennt einen Unterlassungsanspruch nur bei Speicherung der IP-Adresse in Verbindung mit Nutzungszeitpunkt und bei Bekanntgabe von Personalien. Personenbezug der IP-Adresse ist nach § 3 Abs. 1 BDSG und Art. 2 lit. a Datenschutz-Richtlinie nur bei relativem Maßstab zu bejahen. Die Speicherung über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus ist nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 TMG ohne Einwilligung unzulässig, da der Zweck der generellen Funktionsfähigkeit nicht als Erlaubnistatbestand i.S.v. Art. 7 lit. f Datenschutz-Richtlinie gilt. Die Entscheidung ist ausgesetzt zur Vorlage an den EuGH.

Praxishinweis
Für Diensteanbieter ist die Speicherung dynamischer IP-Adressen über den Nutzungsvorgang hinaus nur bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestands zulässig. Die Frage des Personenbezugs hängt vom Kenntnisstand der verantwortlichen Stelle ab. Die EuGH-Vorlage klärt die Auslegung der Datenschutz-Richtlinie zu IP-Adressen und Erforderlichkeit der Datenspeicherung.

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    https://www.iww.de/va · 23. März 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 28.10.2014 - VI ZR 135/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 135/13
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text