BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R
LSG Schleswig-Holstein 24. Februar 2016
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BSG 16. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines Bescheids der Beklagten zur Rentenversicherungspflicht für den ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister. Streitgegenstand ist, ob dessen Tätigkeit als geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB IV beitragspflichtig ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV, da keine persönliche Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt. Die Tätigkeit ist organschaftlich geprägt, ideell und unentgeltlich, Aufwandsentschädigungen stellen keine Erwerbsvergütung dar. Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung.

Praxishinweis
Ehrenamtliche Organfunktionen mit nicht allgemein zugänglichen Verwaltungsaufgaben begründen regelmäßig keine Sozialversicherungspflicht. Aufwandsentschädigungen sind unschädlich, sofern sie keine verdeckte Erwerbsvergütung darstellen. Klare gesetzliche Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ehrenamtlicher Tätigkeiten bleiben wünschenswert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 14/16 R
Entscheidungsdatum : 15. August 2017
Amtliche Quelle :

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