BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
AG Euskirchen 8. November 2012
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LG Bonn 13. Juni 2013
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BGH 19. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger mieten eine Wohnung, deren Wohngebäudeversicherungskosten sie anteilig tragen. Ein durch leichte Fahrlässigkeit der Kläger verursachter Küchenbrand beschädigt die Mietsache. Die Beklagte verweigert die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung und die Schadensbeseitigung, woraufhin die Kläger Klage auf Mangelbeseitigung und Mietminderung erheben.

Entscheidungsgründe
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft die Beklagte als Vermieterin die Erhaltungspflicht, auch bei leichter Fahrlässigkeit der Mieter, da die versicherungsrechtliche Lösung (BGH-Rechtsprechung) den Mieter vor Rückgriff der Versicherung schützt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder den Schaden selbst zu beheben. Die Mietminderung nach § 536 BGB ist für den Zeitraum der Schadensbehebung gerechtfertigt.

Praxishinweis
Vermieter müssen bei durch Mieter leicht fahrlässig verursachten Brandschäden die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen und den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen. Ein Verzicht hierauf entbindet sie nicht von der Erhaltungspflicht. Mietminderungen sind bis zur Mangelbeseitigung möglich, auch wenn der Mieter den Schaden verursacht hat.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 191/13
Entscheidungsdatum : 18. November 2014
Amtliche Quelle :

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