BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09
OLG Koblenz 29. Mai 2009
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BGH 27. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Gebäudeversicherer verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters Ersatz für durch Brand in der Mietwohnung entstandene Mietsachschäden. Die Beklagte beruft sich auf Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer (RVA) und Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und wendet die mietrechtliche Beweislastverteilung an. Der Regressverzicht nach RVA und die Ausschlussklausel in Ziffer 4.2 BBR sind unwirksam (§ 307 BGB), da sie den Versicherungsschutz unangemessen einschränken. Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB, nicht § 548 BGB.

Praxishinweis
Haftpflichtversicherer können sich nicht auf Regressverzichtsklauseln berufen, die den Versicherungsschutz für Mietsachschäden einschränken. Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers sind nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. durchsetzbar und unterliegen der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 129/09
    Entscheidungsdatum : 26. Januar 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text