BAG, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 AS 2/21
VG Münster 3. Mai 2017
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OVG Nordrhein-Westfalen 10. Oktober 2019
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BVerwG 11. November 2020
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BAG 19. Mai 2021
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BVerwG 16. Dezember 2021

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Sachverhalt
Die Beklagte begehrt im Revisionsverfahren die Feststellung, dass für Fahrpersonal § 3 ArbZG (werktägliche Höchstarbeitszeit) nicht durch § 21a Abs. 4 ArbZG (wöchentliche Höchstarbeitszeit) verdrängt wird. Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 3, 21a ArbZG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält an der ergänzenden Geltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG für Fahrer iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG fest. Maßgeblich ist der objektive Wille des Gesetzgebers, der aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, wonach § 21a Abs. 4 ArbZG die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergänzt, nicht abschließend regelt.

Praxishinweis
Für Fahrpersonal gelten neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach § 21a Abs. 4 ArbZG auch die werktäglichen Arbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG. Dies ist bei Arbeitszeitgestaltung und Überstundenregelungen zwingend zu beachten, um Rechtsverstöße zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 AS 2/21
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AS 2/21
    Entscheidungsdatum : 19. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

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