BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12
AG Mönchengladbach 29. Juni 2011
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OLG Düsseldorf 9. Dezember 2011
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BGH 16. Oktober 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind seit 1971 verheiratet, leben seit 2000 getrennt. Der Beklagte erzielt 2008 während des Getrenntlebens einen Lottogewinn von ca. 956.000 EUR. Die Klägerin verlangt die Berücksichtigung der Hälfte des Lottogewinns im Zugewinnausgleich nach §§ 1374, 1378 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Lottogewinn nicht dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist, da diese Norm nur auf erbrechtliche oder schenkungsbedingte Erwerbe anwendbar ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 Abs. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit besteht nicht allein wegen der langen Trennungszeit und der Herkunft des Vermögens, da der Zugewinnausgleich auch Vermögenszuwächse während der Trennungszeit umfasst.

Praxishinweis
Lottogewinne während des Getrenntlebens sind grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Eine Verweigerung der Ausgleichszahlung nach § 1381 BGB wegen fehlender ehelicher Bindung des Vermögenszuwachses ist nur in Ausnahmefällen möglich und nicht allein wegen langer Trennung oder Herkunft des Vermögens gegeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 277/12
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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