BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20
OLG Zweibrücken 25. Mai 2020
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BGH 9. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW Tiguan mit Motor EA189 (Euro 5). Das Fahrzeug wurde nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben. Die Beklagte hatte eine unzulässige Prüfstandserkennungssoftware eingesetzt und später ein vom KBA genehmigtes Software-Update mit temperaturabhängiger Steuerung (Thermofenster) aufgespielt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitert, da das Verhalten der Beklagten nach Bekanntwerden des Skandals und der öffentlichen Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 nicht mehr sittenwidrig ist. Das genehmigte Software-Update stellt keine arglistige Täuschung dar. Die Gesamtbetrachtung schließt eine sittenwidrige Schädigung des Klägers aus.

Praxishinweis
Nach Bekanntwerden des Abgasskandals und erkennbaren Maßnahmen des Herstellers zur Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB bei späterem Fahrzeugerwerb. Genehmigte Updates entziehen der Sittenwidrigkeit die Grundlage.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 889/20
Entscheidungsdatum : 8. März 2021
Amtliche Quelle :

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