BSG, Urteil vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R
LSG Nordrhein-Westfalen 8. August 2000
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BSG 19. März 2002

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Sachverhalt
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet an primär chronisch-progredienter Multipler Sklerose und verlangt von der Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine mit Sandoglobulin® durchgeführte Off-Label-Therapie. Die Beklagte verweigert die Leistungserbringung mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung für diese Indikation.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 31 Abs. 1, 135 Abs. 1 SGB V besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein nicht zugelassenes Arzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation. Off-Label-Use ist nur bei schwerwiegender Erkrankung, fehlender Alternative und gesichertem Wirksamkeitsnachweis zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Praxishinweis
Die arzneimittelrechtliche Zulassung ist für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich. Off-Label-Verordnungen bedürfen eines gesicherten wissenschaftlichen Konsenses und eines unabweisbaren Behandlungsbedarfs. Fehlt dies, ist die Kostenübernahme regelmäßig ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 37/00 R
Entscheidungsdatum : 19. März 2002
Amtliche Quelle :

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