BGH, Urteil vom 30.03.2021 - 3 StR 474/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beklagte exportieren Kriegswaffen nach Mexiko aufgrund von Genehmigungen nach §§ 1, 3 KrWaffKG und § 18 AWG, die auf falschen amtlichen Endverbleibserklärungen beruhen. Die Genehmigungen nennen Mexiko, nicht einzelne Bundesstaaten, als Endverbleib. Einziehungsbeteiligte erzielt Erlöse aus den Lieferungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verwaltungsakzessorietät der Genehmigungen (§ 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKG): Erschlichene Genehmigungen bleiben wirksam, da der Endverbleib in Bundesstaaten nicht Genehmigungsinhalt ist. Einziehung nach § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch bei gutgläubigem Drittbegünstigten zulässig. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für gutgläubige Dritte.

Praxishinweis
Bei Außenwirtschaftsverstößen bleibt die strafrechtliche Relevanz trotz erschlichener Genehmigungen bestehen. Einziehung von Taterträgen gegen juristische Personen ist unabhängig von deren Gutgläubigkeit möglich. Produktionskosten sind bei der Einziehung nicht abzugsfähig, wenn sie für die Tat aufgewendet wurden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.03.2021 - 3 StR 474/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 474/19
Entscheidungsdatum : 30. März 2021
Amtliche Quelle :

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