BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
OLG Düsseldorf 21. Juli 2010
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BGH 8. Februar 2011
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BGH 19. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber (VRR) verlängert den Verkehrsvertrag mit einem Eisenbahnunternehmen (DB Regio) zur Erbringung von S-Bahn-Leistungen über 2018 hinaus ohne förmliches Vergabeverfahren. Ein Mitbewerber beantragt Nachprüfung und Unwirksamkeit des Änderungsvertrags wegen fehlender Ausschreibung.

Entscheidungsgründe
Der Änderungsvertrag unterliegt dem Vierten Teil des GWB (§§ 99 ff., 100, 101b, 107, 116 GWB). Die Übertragung ist keine Dienstleistungskonzession, da DB Regio neben Nutzungsrechten erhebliche Zuzahlungen erhält und kein wesentliches Betriebsrisiko trägt. Die freihändige Vergabe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VgV ist unzulässig, da keine wettbewerbliche Teilvergabe erfolgt. Die Unwirksamkeit des Vertrags wird festgestellt.

Praxishinweis
Verkehrsleistungen im SPNV sind grundsätzlich vergabepflichtig, auch bei gemeinwirtschaftlichen Aufgaben (§ 15 Abs. 2 AEG begründet keine Ausnahme). Dienstleistungskonzessionen liegen nur vor, wenn der Konzessionär ein wesentliches Betriebsrisiko trägt und Zuzahlungen nicht überwiegen. Vertragsverlängerungen ohne Ausschreibung sind nur zulässig, wenn wesentliche Leistungen in den Wettbewerb gegeben werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZB 4/10
    Entscheidungsdatum : 7. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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