BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
LSG Bayern 9. Juli 2014
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BSG 23. März 2016
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LSG Bayern 22. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Nachfolgezulassung für seinen Vertragsarztsitz nach § 103 Abs. 4 SGB V a.F. Nach Entziehung seiner Zulassung und mehrfacher Rücknahme von Ausschreibungsanträgen lehnte der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung mangels fortführungsfähiger Praxis ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da die Fortführungsfähigkeit der Praxis zum Zeitpunkt der dritten Antragstellung zu prüfen ist. Die Rücknahme von Ausschreibungsanträgen beendet das Nachbesetzungsverfahren grundsätzlich; ein erneuter Antrag ist nur bei berechtigtem Interesse zulässig. Die Entziehung der Zulassung schließt die Fortführungsfähigkeit nicht zwingend aus.

Praxishinweis
Für Nachfolgeverfahren ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausschreibung maßgeblich. Vertragsärzte müssen bei Rücknahme eines Antrags ein berechtigtes Interesse für erneute Anträge darlegen. Zulassungsausschüsse haben auf missbräuchliche Verzögerungen und Einflussnahmen durch Praxisinhaber zu achten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 6 KA 9/15 R
    Entscheidungsdatum : 22. März 2016
    Amtliche Quelle :

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