BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12
LAG Nürnberg 27. Juli 2011
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BAG 24. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Hilfskraft beschäftigt und erhielt eine ordentliche Kündigung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) unter Einbeziehung von Leiharbeitnehmern zur Bestimmung der Betriebsgröße.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass bei der Betriebsgrößenbestimmung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, sofern ihr Einsatz einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf entspricht. Die bisherige Praxis, Leiharbeitnehmer grundsätzlich auszuschließen, wird verworfen. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Kündigungswirksamkeit und der Betriebsgröße an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG einzubeziehen, wenn ihr Einsatz regelmäßig erfolgt. Dies kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit bislang vermeintlich unter zehn eigenen Arbeitnehmern ausweiten. Arbeitgeber sollten ihre Personalstruktur entsprechend prüfen.

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    Wienhold Schulte · https://www.otto-schmidt.de/ · 16. März 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 140/12
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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