BAG, Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 373/03
LAG Hamm 6. Februar 2003
>
LAG Hamm 13. Februar 2005
>
BAG 24. Februar 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war in einem Betrieb der Beklagten mit sechs Vollzeitbeschäftigten tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 15. Juni 2002. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung unter besonderer Berücksichtigung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Entscheidungsgründe
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, da zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die Beklagte hat die Nichtanwendbarkeit nicht substantiiert dargetan, insbesondere fehlten Angaben zur zukünftigen Beschäftigtenzahl. Ein Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG wurde nicht vorgetragen, weshalb die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.

Praxishinweis
Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtanwendbarkeit des KSchG bei Kleinbetrieben. Arbeitnehmer müssen nur schlüssig eine regelmäßige Beschäftigtenzahl von mehr als fünf darlegen. Fehlt ein Kündigungsgrund, ist die Kündigung sozialwidrig und unwirksam.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 10. Mai 2014

  • 2BAG, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 840/05Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 30. August 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 373/03
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 373/03
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2005

Vollständiger Text