BFH, Urteil vom 25.04.2018 - III R 40/17
FG Nürnberg 21. Juli 2016
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BFH 25. April 2018

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Sachverhalt
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein mit Reisetheaterbetrieb, beantragt Steuerbefreiung für eine Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG. Das Hauptzollamt lehnt ab, da keine Reisegewerbekarte vorgelegt wird. Das Finanzgericht weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird, nicht dass der Halter ein Reisegewerbe i.S. der §§ 55 ff. GewO ausübt. Die Vorschrift ist nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck auszulegen. Mangels Feststellungen zur ausschließlichen Verwendung und Betriebsart verweist der Senat zurück.

Praxishinweis
Für die Steuerbefreiung genügt die ausschließliche Verwendung der Zugmaschine in einem Betrieb nach Schaustellerart, unabhängig von der Gewerbequalifikation des Halters. Bei unklaren Feststellungen ist eine umfassende Tatsachenermittlung erforderlich. Verfahrenshinweise zu § 94a FGO sind zu beachten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 18. Juli 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 25.04.2018 - III R 40/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III R 40/17
Entscheidungsdatum : 25. April 2018
Amtliche Quelle :

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