BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15
LG Stuttgart 20. Oktober 2014
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OLG Stuttgart 17. März 2015
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BVerfG 5. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Minderheitsaktionäre begehrten im Spruchverfahren nach Delisting der Aktien gemäß § 1 SpruchG i.V.m. §§ 305, 320b AktG die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung. Das OLG stellte die Unzulässigkeit des Verfahrens fest, nachdem der BGH in der FRoSTA-Entscheidung (BGH, NJW 2014, 146) den Anspruch auf Barabfindung bei Delisting verneint hatte.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den BGH ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Anspruch auf Barabfindung bei Delisting fehlt mangels gesetzlicher Grundlage (§ 39 BörsG). Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) wird nicht verletzt, da die rechtliche Verkehrsfähigkeit der Aktien unberührt bleibt.

Praxishinweis
Delisting begründet keinen Anspruch auf ein gerichtlich überprüfbares Barabfindungsangebot. Spruchverfahren nach § 1 SpruchG sind insoweit unzulässig. Rechtsprechungsänderungen des BGH sind auch in laufenden Verfahren anwendbar, ohne verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu verletzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1667/15
Entscheidungsdatum : 4. November 2015
Amtliche Quelle :

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