BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R
LSG Niedersachsen-Bremen 26. März 2014
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BSG 16. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) gemäß § 69 Abs. 1, 4 SGB IX. Trotz eines GdB von 100 und Merkzeichen "Hilflosigkeit" verweigert die Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens aG wegen unzureichender dauerhafter Gehbehinderung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass für das Merkzeichen aG dauernde Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs erforderlich ist (§ 69 Abs. 1, 4 SGB IX; VwV-StVO). Bei Parkinson-Krankheit fehlt es an der dauernden Gehbehinderung, wenn keine ständige Rollstuhlbenutzung vorliegt und die Einschränkungen nicht durchgängig bestehen. Die tatrichterliche Gesamtwürdigung bestätigt, dass die vom Kläger geltend gemachten "off-Phasen" keine dauerhafte Gehbehinderung im Sinne der Rechtsprechung begründen.

Praxishinweis
Bei Parkinson-Erkrankungen ist die dauerhafte Gehbehinderung streng zu prüfen; das Merkzeichen aG setzt eine nahezu ständige erhebliche Gehbehinderung oder Rollstuhlpflicht voraus. Vorübergehende oder phasenweise Einschränkungen genügen nicht für Parkerleichterungen nach § 69 SGB IX.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 SB 1/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 1/15 R
    Entscheidungsdatum : 15. März 2016
    Amtliche Quelle :

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