BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - BLw 4/10
OLG Hamm 9. März 2010
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BGH 13. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO in Höhe von je 230.000 EUR. Das Landwirtschaftsgericht gewährt Teilbeträge, das Oberlandesgericht erhöht diese. Der Beklagte wendet sich mit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Steuerbelastungen bei der Nachabfindung.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da keine Zulassung vorliegt und keine Divergenz im Sinne von § 24 LwVfG aF dargelegt wird. Das Gericht bestätigt, dass nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO nur die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer vom Veräußerungserlös abzugsfähig ist. Vergleichsentscheidungen betreffen andere Rechtsfragen und begründen keine Abweichung.

Praxishinweis
Bei Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO ist nur die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer als erlösmindernd anzuerkennen. Fiktive Steuerbelastungen sind nicht abzugsfähig. Rechtsbeschwerden sind ohne Zulassung und ohne belegte Divergenz unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - BLw 4/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : BLw 4/10
    Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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