BAG, Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14
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LAG Düsseldorf 1. Juli 2010
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Sachverhalt
Der Kläger, katholischer Chefarzt bei einer kirchlichen Einrichtung, wurde wegen Eheschließung in kirchenrechtlich ungültiger Ehe gekündigt. Die Beklagte berief sich auf Loyalitätsanforderungen aus der Grundordnung kirchlichen Dienstes (GrO 1993) und § 9 Abs. 2 AGG. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hält § 9 Abs. 2 AGG unionsrechtskonform dahin ausgelegt, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen Religion nur zulässig ist, wenn sie eine wesentliche, rechtmäßige und verhältnismäßige berufliche Anforderung im Sinne des kirchlichen Ethos darstellt. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, da die Loyalitätsanforderung, den unauflöslichen Charakter der Ehe zu achten, für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich ist.

Praxishinweis
Kirchliche Arbeitgeber dürfen Loyalitätsanforderungen nur tätigkeitsbezogen und unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben differenzieren. Eine Kündigung wegen kirchenrechtlich ungültiger Ehe ist nur gerechtfertigt, wenn die Anforderung für die konkrete Tätigkeit wesentlich und verhältnismäßig ist. Gerichtliche Kontrolle ist zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 746/14
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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