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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
Fachbeiträge • 6
- 1. Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Sicherheiten nach § 650 f BGBEingeschränkter ZugriffSabine Przerwok · https://www.baurechtzweinull.de/ · 22. Januar 2019
- 2. Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach Beendigung des BeherrschungsEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. November 2014
- 3. BAG, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 26. Januar 2014
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- 5. MVZ Neuregelungen erweitern GestaltungsmöglichkeitenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. März 2016
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