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1. Januar 2007
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1. Juli 2017
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
- eine Verhaftung,
- 2.
- eine einstweilige Unterbringung oder
- 3.
- einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Fachbeiträge • 20
- 1. Weitere Beschwerde bei Beschlagnahme nach § 111b StPOEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. November 2020
- 2. Allgemeines zur Beschwerde als RechtsmittelEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 24. April 2025
- 3. Voraussetzungen & FolgenEingeschränkter ZugriffDr. Anthea Pitschel · https://muegge-pitschel.de/blog/ · 13. Oktober 2024
- 4. RechtsmittelverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://muegge-pitschel.de/blog/ · 11. August 2023
- 5. „Wir können jetzt nur abwarten“Eingeschränkter ZugriffUdo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 21. September 2017
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va