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27. Juni 2014
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22. Juli 2017
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 1
- a)
- der Annehmende und der Anzunehmende,
- b)
- die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- c)
- der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
- 2.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
- 3.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 3
- a)
- der Annehmende und der Angenommene,
- b)
- die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
- 4.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.