BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
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BVerwG 18. Oktober 2011
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BVerwG 18. April 2012
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BVerwG 19. Dezember 2012
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BVerwG 19. November 2013
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BVerfG 13. Juli 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Vereine wurden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG verboten: ein humanitärer Verein wegen Unterstützung der Hamas (Völkerverständigung), ein rechtsextremer Verein wegen Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und Strafgesetze, sowie ein Hells Angels-Charter wegen strafrechtswidriger Prägung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die enge Auslegung des Art. 9 Abs. 2 GG und die Verhältnismäßigkeit der Verbote. Verbote sind gerechtfertigt, wenn Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder den Gedanken der Völkerverständigung verletzen. Mildere Mittel sind nur dann zulässig, wenn sie gleich wirksam sind. Die Vereine identifizieren sich mit verbotenen Zwecken, weshalb die Verbote rechtmäßig sind.

Praxishinweis
Vereinsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG erfordern eine prägende Ausrichtung gegen Strafgesetze, Verfassungsordnung oder Völkerverständigung. Mildere Maßnahmen sind nur subsidiär. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Prüfung von Zweck, Tätigkeit und Identifikation mit verbotenen Inhalten bei der Verbotsbegründung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1474/12
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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