BAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 400/19
ArbG Frankfurt/Main 26. Oktober 2017
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LAG Hessen 5. Oktober 2018
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BAG 11. Juni 2020

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Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Leiter der Marktforschung bei der Beklagten, wurde zum 30. September 2017 ordentlich gekündigt. Streit besteht über die soziale Rechtfertigung der Kündigung und die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung. Die Beklagte begründet die Kündigung mit betrieblichen Erfordernissen und verspätetem Vorbringen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da das Landesarbeitsgericht das verspätete Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. September 2017 zu Unrecht wegen grober Nachlässigkeit (§ 296 Abs. 2 ZPO) ausgeschlossen hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO sind nicht positiv festgestellt, insbesondere fehlt eine Ermessensausübung und ein Hinweis an die Partei. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei verspätetem Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO nur bei positiver Feststellung grober Nachlässigkeit und vorheriger Belehrung zulässig. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung und Betriebsratsanhörung sind im Berufungsverfahren erneut zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 400/19
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 400/19
    Entscheidungsdatum : 11. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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