BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
VG Augsburg 5. Mai 2011
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VGH Bayern 30. Juli 2012
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VGH Hessen 5. Februar 2013
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BVerfG 12. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind zwei GmbHs, die sich gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie gegen die Pflichtmitgliedschaft gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG wenden. Sie rügen u.a. Verletzungen der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft und Beitragserhebung nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG. Art. 9 Abs. 1 GG schützt nur freiwillige Vereinigungen; die Pflichtmitgliedschaft beruht auf Art. 2 Abs. 1 GG. Die IHK erfüllen legitime öffentliche Aufgaben, die Pflichtmitgliedschaft ist verhältnismäßig und demokratisch legitimiert, insbesondere durch die Gruppenwahl und Rechtsaufsicht.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Grundlage der IHK-Pflichtmitgliedschaft und Beitragserhebung. Verfassungsrechtliche Angriffe auf die Pflichtmitgliedschaft und das Wahlverfahren der Vollversammlung sind nur schwer erfolgversprechend. Die Kammern sind als funktionale Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2222/12
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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