BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22
LAG Niedersachsen 23. Februar 2022
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BAG 25. April 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte nahm an einer vom Kläger geförderten Fortbildung zur Steuerberaterprüfung teil. Nach Nichtablegen der Prüfung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger Rückzahlung der Fortbildungskosten gemäß vertraglicher Rückzahlungsklausel (§ 5 Nr. 3 Fortbildungsvertrag).

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Insbesondere fehlt eine hinreichende Differenzierung der Gründe für das Nichtablegen der Prüfung, sodass auch bei arbeitgeberseitig mitverursachter Kündigung Rückzahlungspflichten bestehen sollen.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten müssen differenzierte Härtefallregelungen enthalten, die auch arbeitgeberseitig veranlasste Kündigungen berücksichtigen. Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen bei Nichtablegen der Prüfung sind unwirksam und führen zur Klageabweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 187/22
Entscheidungsdatum : 24. April 2023
Amtliche Quelle :

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