BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 132/18
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BGH 3. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, begleitete zwei freiverantwortlich suizidwillige, urteilsfähige Frauen bei deren gemeinsamer Selbsttötung. Er erstellte Gutachten, beriet sie und half bei der Medikamenteneinnahme, unterließ jedoch nach Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Totschlags und Betäubungsmitteldelikten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Strafbarkeit wegen Totschlags (§§ 212, 216 StGB) und versuchter Tötung durch Unterlassen (§ 13 StGB), da die Suizide freiverantwortlich und eigenhändig erfolgten. Eine Garantenstellung des Beklagten bestand nicht, da kein Arzt-Patienten-Verhältnis vorlag und sein Vorverhalten nicht pflichtwidrig war. Die Unterlassung von Hilfe (§ 323c StGB) war wegen des ausdrücklichen Rettungsverbots der Frauen nicht zumutbar.

Praxishinweis
Die Begleitung eines freiverantwortlichen Suizids durch ärztliche Beratung und Unterstützung ist strafrechtlich nicht zu ahnden, sofern die Suizidenten urteilsfähig sind und die Tatherrschaft über den Tod selbst behalten. Ein Rettungsverbot bindet den Begleiter und entbindet von der Hilfeleistungspflicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 132/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 132/18
    Entscheidungsdatum : 2. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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