BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13
BGH 17. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Betreuer beantragen die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB zum Abbruch der künstlichen Ernährung einer einwilligungsunfähigen Betroffenen ohne wirksame Patientenverfügung. Das Landgericht lehnt ab, da der mutmaßliche Wille der Betroffenen nicht zweifelsfrei festgestellt sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt auf, da § 1904 Abs. 2 BGB nur bei fehlender wirksamer Patientenverfügung greift. Die Feststellung des Patientenwillens erfordert strenge Beweismaßstäbe, unabhängig vom Stadium der Erkrankung (§ 1901a Abs. 1–3 BGB). Behandlungswünsche sind von mutmaßlichem Willen zu differenzieren. Das Landgericht hat Behandlungswünsche unzureichend gewürdigt und unzulässig erhöhte Anforderungen bei nicht unmittelbar bevorstehendem Tod angelegt.

Praxishinweis
Fehlt eine wirksame Patientenverfügung, bedarf der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen der Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB. Die Ermittlung des Patientenwillens hat differenziert und unter Beachtung strenger Beweisregeln zu erfolgen, ohne höhere Anforderungen bei nicht unmittelbar bevorstehendem Tod. Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt kann Genehmigung entbehrlich machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 202/13
Entscheidungsdatum : 16. September 2014
Amtliche Quelle :

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