BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
LAG Berlin-Brandenburg 29. September 2008
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BAG 22. September 2009
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BVerfG 26. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Arbeitgeberverband, begehrt Unterlassung gewerkschaftlich organisierter Flashmob-Aktionen im Einzelhandel während eines Streiks. Die Beklagte Gewerkschaft rief zu kurzfristigen, streikbegleitenden Aktionen auf, die den Betriebsablauf durch gezieltes Einkaufen und Blockieren der Kassenbereiche störten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Es bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Flashmob-Aktionen als koalitionsspezifische Arbeitskampfmaßnahme unter Art. 9 Abs. 3 GG fallen. Die Zulässigkeit richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Arbeitgeberseite verfüge über wirksame Verteidigungsmöglichkeiten (Hausrecht, Betriebsstilllegung). Eine generelle Unzulässigkeit oder Verletzung weiterer Grundrechte liegt nicht vor.

Praxishinweis
Flashmob-Aktionen sind als legitimes, wenn auch neuartiges Arbeitskampfmittel anerkannt, sofern sie gewerkschaftlich getragen und verhältnismäßig sind. Arbeitgeber sollten auf Hausrecht und vorübergehende Betriebsschließungen als Abwehrinstrumente setzen. Eine generelle Unterlassungsklage ist aussichtslos.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 15. September 2016

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 3185/09
Entscheidungsdatum : 25. März 2014
Amtliche Quelle :

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