BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16
BGH 12. Juli 2017

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Sachverhalt
Der Beklagte kündigt ein Mietverhältnis ordentlich zum 31. August 2014, gibt die Wohnung jedoch nicht zurück, da sie von seiner geschiedenen Ehefrau bewohnt wird. Die Klägerin verlangt Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB und bereicherungsrechtlichen Wertersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da der Klägerin der erforderliche Rücknahmewille im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB fehlt. Die Wohnung wird nicht gegen den Willen der Klägerin vorenthalten, da sie die Kündigung für unwirksam hält und vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgeht. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812, 818 BGB setzt tatsächliche Nutzung oder ersparte Aufwendungen des Beklagten voraus, was nicht hinreichend festgestellt wurde.

Praxishinweis
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB scheitert, wenn der Vermieter die Kündigung für unwirksam hält und keinen Rücknahmewillen zeigt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche erfordern konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung oder ersparten Aufwendungen des Mieters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 214/16
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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