BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13
LG Bielefeld 17. August 2012
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OLG Hamm 21. November 2013
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BGH 29. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Insolvenzverwalter der Schuldnerin Mietforderungen und Nutzungsentschädigung für Betriebsanlagen, die sie der Schuldnerin vermietet hat. Streit besteht über die Wirksamkeit des Mietvertrags, die Fortwirkung nach Insolvenzeröffnung sowie die Anfechtbarkeit von Mietzahlungen und die Höhe des Nutzungsentgelts.

Entscheidungsgründe
Der Mietvertrag gilt trotz Falschbezeichnung der Brüder R. als Vermieter als wirksam zwischen Klägerin und Schuldnerin (§§ 535, 550 BGB). Nach § 108 Abs. 1 InsO wirkt das Mietverhältnis über Insolvenzeröffnung fort; die Mietforderungen sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entfällt mangels Eigenkapitalersatzrecht (MoMiG). § 135 Abs. 3 InsO begründet nur bei Aussonderungssperre und Beendigung des Vertrags eine Entgeltminderung. Anfechtung von Mietzahlungen als Darlehensrückzahlung scheidet aus, da es sich um Baraustausch handelt.

Praxishinweis
Nach MoMiG besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Gesellschafter-Betriebsanlagen. Mietverträge mit gemischtem Inhalt sind nach § 108 Abs. 1 InsO fortwirkend, und Nutzungsentgelte sind Masseverbindlichkeiten. § 135 Abs. 3 InsO gilt nur bei Aussonderungsrecht und Vertragsbeendigung. Anfechtung von Nutzungsentgelten als Darlehensrückzahlung ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 279/13
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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