BGH, Urteil vom 01.07.2011 - V ZR 154/10
BGH 1. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, die Beklagten Mieter eines Nachbargrundstücks. Streitgegenstand ist die Behinderung der Zufahrt der Klägerin durch das zeitweise Parken der Beklagten auf einem öffentlichen Stichweg, der das Klägergrundstück mit dem Straßennetz verbindet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Zufahrtsbehinderung auf öffentlichem Grund. Die Eigentumsbeeinträchtigung setzt eine tatsächliche und nicht nur geringfügige Behinderung voraus, unabhängig von der StVO-Regelung des Parkverbots (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). Kurzzeitiges Parken ist unter Rücksichtnahmepflicht zu dulden.

Praxishinweis
Eigentümer können Zufahrtsbehinderungen auf öffentlichen Wegen nach § 1004 BGB abwehren, auch wenn das Parken nur kurzzeitig erfolgt. Die Abgrenzung zur StVO ist unerheblich. Eine Duldungspflicht besteht bei geringfügigen, zumutbaren Beeinträchtigungen im nachbarschaftlichen Verhältnis.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 01.07.2011 - V ZR 154/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 154/10
    Entscheidungsdatum : 30. Juni 2011
    Amtliche Quelle :

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