BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13
AG Wuppertal 21. Februar 2012
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LG Wuppertal 5. März 2013
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BGH 25. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Überspannungsschäden an Elektrogeräten infolge einer Störung im Niederspannungsnetz der Beklagten, die als Netzbetreiberin Strom auf Niederspannung transformiert und an den Anschlussnutzer liefert. Die Beklagte wendet Revision gegen die teilweise Verurteilung zur Zahlung an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ProdHaftG, da Elektrizität als Produkt fehlerhaft ist, wenn Überspannungen die berechtigten Sicherheitserwartungen verletzen. Die Beklagte gilt als Herstellerin, weil sie durch Transformation die Produkteigenschaft des Stroms ändert. Das Inverkehrbringen erfolgt erst mit Lieferung über den Netzanschluss. Eine Haftungsbeschränkung durch § 18 NAV greift nicht.

Praxishinweis
Netzbetreiber, die Strom auf Niederspannung transformieren, haften nach Produkthaftungsgesetz für Überspannungsschäden an Verbrauchsgeräten. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und beginnt mit der Übergabe am Netzanschluss, nicht bereits bei Einspeisung ins Niederspannungsnetz.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 3. Oktober 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 144/13
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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