BAG, Urteil vom 19.01.2011 - 3 AZR 621/08
ArbG München 28. November 2007
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LAG München 8. Mai 2008
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BAG 19. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie fortgezahlter Vergütung nach vorzeitiger Eigenkündigung vor Ausstellung des Abschlussprüfungszeugnisses im Rahmen einer vorformulierten Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang „Sparkassenbetriebswirt“. Die Ausbildung erfolgte in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist wirksam und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen (§ 307 BGB). Das „Prüfungszeugnis“ ist als Abschlusszeugnis der Sparkassenfachprüfung auszulegen. Die Bindung bis zum Abschluss der Ausbildung ist zumutbar, auch bei zeitlich gestreckter Weiterbildung, sofern der Arbeitgeber keinen einseitigen Einfluss auf die Kurszeiten hat.

Praxishinweis
AGB-Klauseln zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden sind zulässig, wenn die Ausbildung dem AN einen geldwerten Vorteil verschafft und die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungszeit steht. Mehrphasige Fortbildungen sind einschließbar, sofern keine einseitige Terminierung durch den AG erfolgt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.01.2011 - 3 AZR 621/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 621/08
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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