BGH, Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07
OLG Düsseldorf 17. September 2007
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OLG Düsseldorf 18. März 2008
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BGH 28. Juli 2010

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter gemäß §§ 1601, 1603 BGB. Die Mutter lebt in einem Heim, der Beklagte ist im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge. Die Ehefrau des Beklagten ist unterhaltsbedürftig. Die Klage wird teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht berücksichtigt den übergegangenen Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG i.V.m. § 94 SGB XII. Es verneint den Abzug von Hausrats- und Haftpflichtversicherungen, anerkennt jedoch abzugsfähige Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Leistungsfähigkeit wird unter Einbeziehung von Familienselbstbehalt und 10 % Haushaltsersparnis ermittelt, wobei der Elternunterhalt nur aus der Differenz zwischen Einkommen und individuellem Familienbedarf zu leisten ist.

Praxishinweis
Bei Elternunterhalt ist die Leistungsfähigkeit differenziert zu berechnen: Familienselbstbehalt, 10 % Haushaltsersparnis und anteilige Berücksichtigung der Ehegatteneinkünfte sind maßgeblich. Versicherungsaufwendungen für Hausrat und Haftpflicht sind nicht abzugsfähig, zusätzliche Altersvorsorge hingegen schon, auch bei vorzeitigem Ruhestand.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 140/07
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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